Artikel 82 VO (EU) 2020/688

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügelbruteier

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:

a)
im Falle von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen des unter den Buchstaben b und c genannten: Artikel 38 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Eierkategorie zutreffend;
b)
im Falle von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel: Artikel 39 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Eierkategorie zutreffend;
c)
im Falle von spezifiziert pathogenfreien Geflügeleiern: Artikel 40.

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