Artikel 82 VO (EU) 2020/688
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügelbruteier
Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:
- a)
- im Falle von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen des unter den Buchstaben b und c genannten: Artikel 38 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Eierkategorie zutreffend;
- b)
- im Falle von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel: Artikel 39 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Eierkategorie zutreffend;
- c)
- im Falle von spezifiziert pathogenfreien Geflügeleiern: Artikel 40.
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