Artikel 71 VO (EU) 2020/688

Veterinärbescheinigung für bestimmte gehaltene Landtiere

(1) Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Brieftauben für sportliche Veranstaltungen), Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b von anderen Ausstellungen als Flugschauen zurück in den Herkunftsmitgliedstaat der Vögel verbringen.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe c von Flugschauen zurück in den Herkunftsmitgliedstaat der Vögel verbringen.

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