Artikel 93 VO (EU) 2020/688
Voranmeldung durch Unternehmer einer Verbringung von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben zwischen Mitgliedstaaten
Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben meldet der Unternehmer des Herkunftsbetriebs der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Abgang dieser Hummeln im Voraus.
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