Artikel 94 VO (EU) 2020/688
Voranmeldung einer geplanten Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten durch Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern
Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Wanderzirkussen und Dressurnummern meldet der Unternehmer der Wanderzirkusse und Dressurnummern der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Abgang dieser Wanderzirkusse und Dressurnummern mindestens 10 Tage im Voraus.
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