Artikel 95 VO (EU) 2020/688

Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel zwischen Mitgliedstaaten

Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln meldet der Unternehmer des Herkunftsbetriebs der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geplante Verbringung dieses Zuchtmaterials im Voraus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.