Artikel 95 VO (EU) 2020/688
Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel zwischen Mitgliedstaaten
Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln meldet der Unternehmer des Herkunftsbetriebs der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geplante Verbringung dieses Zuchtmaterials im Voraus.
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