Artikel 96 VO (EU) 2020/688

Informationspflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung geben, stellen der zuständigen Behörde diejenigen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtieren bereit, die an folgender Stelle vorgesehen sind:

a)
Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 Buchstaben a bis d im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende gehaltene Landtiere, mit Ausnahme von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben;
b)
Anhang VIII Teil 2 im Hinblick auf Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.