Artikel 96 VO (EU) 2020/688
Informationspflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung geben, stellen der zuständigen Behörde diejenigen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtieren bereit, die an folgender Stelle vorgesehen sind:
- a)
- Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 Buchstaben a bis d im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende gehaltene Landtiere, mit Ausnahme von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben;
- b)
- Anhang VIII Teil 2 im Hinblick auf Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben.
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