Artikel 97 VO (EU) 2020/688

Informationspflicht der zuständigen Behörde zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung gibt, stellt diejenigen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtieren bereit, die an folgender Stelle vorgesehen sind:

a)
Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 Buchstaben a bis d im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende gehaltene Landtiere, mit Ausnahme von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben;
b)
Anhang VIII Teil 2 im Hinblick auf Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben.

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