Artikel 92 VO (EU) 2020/688
Ausnahme von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung
(1) Abweichend von Artikel 91 Absatz 3 kann der für die Gültigkeit der Veterinärbescheinigung geltende Zeitraum von 10 Tagen bei Transporten von Tieren auf dem Wasser-/Seeweg um die Dauer verlängert werden, die für die Beförderung auf dem Wasser-/Seeweg benötigt wird.
(2) Abweichend von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 91 Absatz 3 gilt die für einen einzelnen Equiden gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a ausgestellte Veterinärbescheinigung für 30 Tage, sofern
- a)
-
der zu verbringende Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das ein für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebenes gültiges Validierungsabzeichen aufgenommen wurde, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung im Betrieb, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde,
oder
- b)
- der zu verbringende registrierte Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das für die Teilnahme an Turnieren eine vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale oder für die Teilnahme an Rennen eine von der zuständigen Rennbehörde für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren ausgestellte gültige Lizenz aufgenommen wird, und mit dem mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und der Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, dokumentiert werden.
(3) Während der Gültigkeitsdauer genügt die in Absatz 2 genannte Bescheinigung für
- a)
- mehrere Eingänge in andere Mitgliedstaaten;
- b)
- die Rückkehr in den darin bezeichneten Abgangsbetrieb.
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