Artikel 91 VO (EU) 2020/688

Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung

(1) Vor Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung führt der amtliche Tierarzt folgende Arten von Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen durch, um die Erfüllung der Anforderungen zu überprüfen:

a)
bei gehaltenen Huftieren: eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen.
b)
bei Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands sowie der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
c)
bei zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
d)
bei Eintagsküken: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
e)
bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln:

i)
eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung;
ii)
eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands sowie der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
iii)
bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die gemäß Artikel 67 Absatz 2 aus einem einzigen registrierten Betrieb zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden: Identitätskontrollen und physische Kontrollen der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie eine Dokumentenkontrolle der im registrierten oder zugelassenen Herkunftsbetrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen und einer Erklärung des Unternehmers dieses Betriebs, mit der Folgendes bestätigt wird:

Die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, für die die Bescheinigung ausgestellt werden soll, wurden entweder seit dem Schlupf oder zumindest in den letzten 21 Tagen vor ihrem Abtransport kontinuierlich in dem Herkunftsbetrieb gehalten;

im Herkunftsbestand gibt es keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache; und

in den letzten 48 Stunden wurden bei den Vögeln des Herkunftsbestands keine klinischen Anzeichen von für diese Arten relevanten gelisteten Seuchen oder entsprechende Verdachtsfälle festgestellt;

f)
bei Geflügelbruteiern: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen des Herkunftsbestands und gegebenenfalls der in der Versandbrüterei geführten Unterlagen, eine Identitätskontrolle der Bruteier und

entweder

i)
eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

oder

ii)
monatliche Kontrollen des Gesundheitsstatus des Herkunftsbestands und eine Bewertung des aktuellen Gesundheitsstatus anhand der neuesten vom Unternehmer vorgelegten Informationen;

g)
bei Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Bruteier und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
h)
bei Honigbienen und Hummeln eine Identitätskontrolle und

entweder

i)
eine Sichtkontrolle der Tiere, der Verpackung und des Begleitfutters oder sonstigen Materials zum Zweck der Feststellung des Auftretens von Amerikanischer Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelaps spp. bei Honigbienen oder von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) bei Hummeln;

oder

ii)
bei Honigbienenköniginnen, für die gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 49 eine Bescheinigung ausgestellt werden soll: eine Dokumentenkontrolle der Unterlagen der monatlichen Gesundheitskontrolle während der Produktionssaison, eine Sichtkontrolle der Einzelkäfige zum Zweck der Überprüfung der maximalen Anzahl der Pflegebienen pro Käfig und eine Sichtkontrolle der Tiere, der Verpackung und des Begleitfutters oder sonstigen Materials zum Zweck der Feststellung des Auftretens von Amerikanischer Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelaps spp.;

i)
bei Primaten: eine Dokumentenkontrolle der Gesundheitsunterlagen, eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
j)
bei Hunden, Katzen und Frettchen: eine Dokumentenprüfung des individuellen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und bei Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora: eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
k)
bei Landtieren aus einem geschlossenen Betrieb, die in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden: eine Dokumentenkontrolle der Gesundheitsunterlagen, eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen.

(2) Der amtliche Tierarzt führt die in Absatz 1 vorgesehenen Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen durch und stellt die Veterinärbescheinigung aus, und zwar:

a)
bei gehaltenen Huftieren, mit Ausnahme von Equiden: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb oder gegebenenfalls aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb;
b)
bei Equiden: innerhalb der letzten 48 Stunden oder am letzten Arbeitstag vor dem Abgang aus dem Ursprungsbetrieb;
c)
im Falle von Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
d)
im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: innerhalb der letzten 5 Tage vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
e)
im Falle von Eintagsküken: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
f)
im Falle von Bruteiern von Geflügel:

i)
im Fall von Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen, einer klinischen Inspektion des Herkunftsbestands und der Bewertung des aktuellen Gesundheitsstatus des Bestands anhand der neuesten vom Unternehmer vorgelegten Informationen: innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Abgang der Bruteier aus dem Herkunftsbetrieb;
ii)
im Fall monatlicher Kontrollen des Gesundheitsstatus des Herkunftsbestands: innerhalb der letzten 31 Tage vor dem Abgang der Bruteier aus dem Herkunftsbetrieb;

g)
im Falle von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
h)
im Falle von Honigbienen und Hummeln: innerhalb von 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb, und im Falle von Honigbienenköniginnen, für die unter Anwendung einer Ausnahmeregelung eine Bescheinigung ausgestellt werden soll: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
i)
im Falle von Primaten: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
j)
im Falle von Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
k)
im Falle von Landtieren, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb.

(3) Unbeschadet der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 gilt die Veterinärbescheinigung für 10 Tage ab dem Ausstellungsdatum.

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