Artikel 101 VO (EU) 2020/688
Anforderungen an die Verbringung wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten
(1) Unternehmer verbringen wild lebende Landtiere nur dann aus ihrem Herkunftshabitat, wenn sie sie auf direktem Weg auf ein Transportmittel laden, das in ein Habitat oder in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat gebracht werden soll, und kein Eingang der Tiere in einen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat stattfindet.
(2) Unternehmer und Transportunternehmer stellen sicher, dass das Transportmittel, das für den Transport wild lebender Landtiere, mit Ausnahme von Honigbienen und Hummeln, verwendet wird,
- a)
-
so konstruiert ist, dass:
- i)
- Tiere nicht entweichen oder herausfallen können;
- ii)
- eine Sichtprüfung der Tiere auf dem Transportmittel möglich ist;
- iii)
- das Entweichen von Tierkot, Mist oder Futtermitteln verhindert oder minimiert wird;
- iv)
- sofern es sich um die Beförderung von Vögeln handelt, das Entweichen von Federn verhindert oder minimiert wird;
- v)
- die Tiere erforderlichenfalls in der Bewegung eingeschränkt oder für den Transport ruhiggestellt werden können;
- b)
- unverzüglich nach jedem Transport von Tieren oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert wird und erforderlichenfalls erneut desinfiziert wird sowie in jedem Fall getrocknet oder trocknen gelassen wird, bevor erneut Tiere aufgeladen werden.
(3) Unternehmer und Transportunternehmer stellen sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen wild lebende Landtiere, mit Ausnahme von Honigbienen und Hummeln, transportiert werden,
- a)
- die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllen;
- b)
- nur wild lebende Tiere enthalten, die von derselben Art sind und aus demselben Habitat kommen;
- c)
- mit Angaben zur Art und zur Anzahl der Tiere gekennzeichnet sind;
- d)
- entweder als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter nach der ersten Verwendung vernichtet werden oder nach der Verwendung gereinigt und desinfiziert und vor einem erneuten Gebrauch getrocknet bzw. trocknen gelassen werden.
(4) Unternehmer verbringen wild lebende Landtiere nur dann aus ihrem Herkunftshabitat in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Die Mehrzahl der Tiere der Sendung hat sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit der Geburt in dem Herkunftshabitat aufgehalten und ist während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Tieren, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;
- b)
- jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der in Absatz 1 genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in einen Betrieb in dem Habitat eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit allen anderen Tieren in diesem Betrieb und in diesem Habitat in Berührung kommen;
- c)
-
Tiere von für die relevanten Seuchen gelisteten Arten kommen aus einem Habitat, in dem innerhalb der festgelegten Fristen keine der folgenden Krankheiten und Infektionen gemeldet wurden:
- i)
- Infektion mit dem Tollwut-Virus in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang;
- ii)
- Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei wild lebenden Landtieren von für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang;
- iii)
- Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei wild lebenden Landtieren von für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang;
- iv)
- Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie in einem Umkreis von 150 km bei wild lebenden Landtieren von für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang;
- v)
- Milzbrand bei Huftieren in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang;
- vi)
- Surra (Trypanosoma evansi) in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang;
- d)
- bei Tieren, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, erfüllt das Herkunftshabitat mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
- e)
- von diesen Tieren ist nicht bekannt, dass sie in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang mit wild lebenden Landtieren in Berührung gekommen sind, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe c erfüllt haben.
(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d kann die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die Verbringung wild lebender Landtiere der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae, die aus einem Habitat kommen, das mindestens eine der Anforderungen in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllt, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen:
- a)
-
der/die den Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;
oder
- b)
- der/die nicht den Status „seuchenfrei” hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.
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