Artikel 100 VO (EU) 2020/688

Benennung von Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen

Bei der Benennung von Regionen für die Verwaltung der in den Artikeln 97 und 98 vorgesehenen Verbringungsmeldungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass:

a)
alle Teile ihres Hoheitsgebiets von mindestens einer Region erfasst sind;
b)
jede benannte Region in den Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde fällt, die in dieser Region für die Veterinärbescheinigung benannt wurde;
c)
die für die benannte Region zuständige Behörde auf das IMSOC zugreifen kann;
d)
das Personal der für die benannte Region zuständigen Behörde über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügt und eine spezifische Schulung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrungen im Einsatz des IMSOC zur Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung der in den Artikeln 97 und 98 vorgesehenen Informationen erworben hat.

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