Artikel 99 VO (EU) 2020/688

Notfallverfahren

Bei Stromausfällen und anderen IMSOC-Störungen hält sich die zuständige Behörde des Herkunftsorts der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtiere oder Bruteier an die in Artikel 134 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Notfallregelungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.