Artikel 99 VO (EU) 2020/688
Notfallverfahren
Bei Stromausfällen und anderen IMSOC-Störungen hält sich die zuständige Behörde des Herkunftsorts der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtiere oder Bruteier an die in Artikel 134 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Notfallregelungen.
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