Artikel 12 VO (EU) 2020/688
Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit zugelassenen Tilgungsprogrammen für bestimmte Seuchen
(1) Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die enzootische Leukose der Rinder, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:
- a)
-
Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von enzootischer Leukose der Rinder ist;
oder
- b)
-
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von enzootischer Leukose der Rinder ist, wurde in diesem Betrieb in den letzten 24 Monaten vor dem Abgang der Tiere kein Fall von enzootischer Leukose der Rinder gemeldet, und
- i)
-
falls die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen, und zwar
entweder
- —
-
anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten entnommen wurden, während die Tiere abgesondert von den anderen Rindern des Betriebs gehalten wurden;
oder
- —
-
anhand von Proben, die in den letzten 30 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurden, und alle in diesem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
oder
- ii)
- falls die Tiere jünger als 24 Monate sind, wurden sie von Muttertieren geboren, die mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.
(2) Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:
- a)
-
Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist,
ist entweder folgende Anforderung erfüllt:
- i)
-
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis” ;
oder
- ii)
-
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
oder
- iii)
-
die Tiere standen vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne und wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, im Falle von Tieren, die mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpft wurden, von Antikörpern gegen das BoHV-1-gE-Protein unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;
oder
- iv)
- die Tiere sind für einen Betrieb bestimmt, in dem Rinder zur Fleischerzeugung getrennt von Rindern anderer Betriebe gehalten werden und von dem aus sie unmittelbar zum Schlachthof verbracht werden;
oder
- b)
- falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist, wurden sie vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und mithilfe einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, die anhand einer Probe, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war.
(3) Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die Bovine Virus Diarrhoe, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:
- a)
-
Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist,
- i)
-
befindet sich der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von der Bovine Virus Diarrhoe” ;
oder
- ii)
-
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die Bovine Virus Diarrhoe;
oder
- iii)
-
der Betrieb wurde in den letzten vier Monaten vor dem Abgang Untersuchungsvorgaben gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterworfen und der Befund war negativ;
oder
- iv)
-
die Tiere wurden vor dem Abgang einzeln getestet, um das Auftreten des Virus der Bovine Virus Diarrhoe auszuschließen;
oder
- v)
- die Tiere sind für einen Betrieb bestimmt, in dem Rinder zur Fleischerzeugung getrennt von Rindern anderer Betriebe gehalten und von dem aus sie unmittelbar zum Schlachthof verbracht werden;
- b)
-
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist, wurden sie mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf das Virusantigen oder das Genom der Bovine Virus Diarrhoe mit Negativbefund unterzogen,
und
- i)
-
die Tiere wurden entweder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Falle von trächtigen Muttertieren mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
oder
- ii)
- die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder, im Falle von trächtigen Muttertieren, vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, durchgeführt wurde, deren Befund positiv war.
(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Ziffer i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Rinder, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder im Sinne des Artikels 14.
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