Artikel 11 VO (EU) 2020/688

Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei” für bestimmte Seuchen

(1) Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von enzootischer Leukose der Rinder” , wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von enzootischer Leukose der Rinder ist;

oder

b)
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von enzootischer Leukose der Rinder ist, wurde in diesem Betrieb in den letzten 24 Monaten vor dem Abgang kein Fall von enzootischer Leukose der Rinder gemeldet, und

i)
falls die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie anhand einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen, und zwar

entweder an Proben, die zweimal im Abstand von mindestens vier Monaten entnommen wurden, während die Tiere unter Quarantäne gestellt waren und nicht mit den anderen Rindern des Betriebs in Berührung gekommen sind;

oder

an einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, und alle in diesem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)
falls die Tiere jünger als 24 Monate sind, wurden sie von Muttertieren geboren, die anhand einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die an zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.

(2) Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis” , wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen, sie nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)
Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist,

ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis” ;

oder

ii)
die Tiere standen vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne und wurden anhand einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus (bovines Herpesvirus Typ 1) unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

b)
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist, wurden sie vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und mithilfe einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, die anhand einer Probe, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war.

(3) Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von der Bovine Virus Diarrhoe” , wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen, sie nicht gegen die Bovine Virus Diarrhoe geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)
Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist,

i)
befindet sich der Betrieb entweder in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von der Bovine Virus Diarrhoe” oder er wurde in den letzten vier Monaten vor dem Abgang der Tiere Untersuchungsvorgaben gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterworfen und der Befund war negativ;

oder

ii)
die Tiere wurden vor ihrem Abgang einzeln getestet, um das Auftreten des Virus der Bovine Virus Diarrhoe auszuschließen;

b)
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist, wurden sie mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf das Virusantigen oder das Genom der Bovine Virus Diarrhoe mit Negativbefund unterzogen, und

es ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)
die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Falle von trächtigen Muttertieren mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)
die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder im Falle von trächtigen Muttertieren vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund positiv war.

(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Rinder, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)” genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder im Sinne des Artikels 14.

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