Artikel 87 VO (EU) 2020/688
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige Carnivora
Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige Carnivora enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 58 vorgesehenen Anforderungen.
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