Artikel 86 VO (EU) 2020/688

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen

(1) Die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Hunde, Katzen und Frettchen, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben, eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 53 und gegebenenfalls der in Artikel 54 vorgesehenen Anforderungen sowie einen Hinweis auf das in Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Identifizierungsdokument.

(2) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben, eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 55 und gegebenenfalls der in Artikel 56 vorgesehenen Anforderungen sowie einen Hinweis auf das in Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Identifizierungsdokument.

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