Artikel 103 VO (EU) 2020/688

Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung in Bezug auf Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

(1) Vor Unterzeichnung der in Artikel 102 vorgesehenen Veterinärbescheinigung für die Verbringung wild lebender Landtiere führt der amtliche Tierarzt folgende Arten von Identitätskontrollen und Untersuchungen durch:

a)
eine Untersuchung der verfügbaren Informationen, anhand derer belegt wird, dass die in Artikel 101 Absatz 4 vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind;
b)
eine Identitätskontrolle;
c)
eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete oder neu auftretende Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen.

(2) Innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang der Sendung aus dem Habitat führt der amtliche Tierarzt die Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen gemäß Absatz 1 durch und stellt die Veterinärbescheinigung aus.

(3) Die Veterinärbescheinigung gilt für 10 Tage ab dem Ausstellungsdatum.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann der für die Gültigkeit der Veterinärbescheinigung geltende Zeitraum von 10 Tagen bei Transporten wild lebender Landtiere auf dem Wasser-/Seeweg um die Dauer verlängert werden, die für die Beförderung auf dem Wasser-/Seeweg benötigt wird.

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