Artikel 104 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an die Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer, die keine Transportunternehmer sind und wild lebende Landtiere in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, melden der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies mindestens 24 Stunden vor dem Abgang der Sendung im Voraus.

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