Artikel 84 VO (EU) 2020/688

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Honigbienen und Hummeln

(1) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Honigbienen enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 48 und gegebenenfalls der in den Artikeln 49 und 50 vorgesehenen Anforderungen.

(2) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben) enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 51 vorgesehenen Anforderungen.

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