Artikel 27 VO (EU) 2020/688

Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe j kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Cervidae, die nicht die Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)
der/die den Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;
b)
der/die nicht den Status „seuchenfrei” hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

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