Artikel 89 VO (EU) 2020/688

Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Huftieren und Geflügel durch Betriebe, die Auftriebe durchführen

Die zuständige Behörde stellt die in den Artikeln 73 bis 80 genannte Veterinärbescheinigung für die Verbringung von aufzutreibenden Huftieren und aufzutreibendem Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat aus, wenn:

a)
die in Artikel 91 Absatz 1 genannten Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen vor Ausstellung der ersten in den Artikeln 73 bis 80 genannten Veterinärbescheinigung durchgeführt werden, und zwar:

entweder

i)
im Herkunftsbetrieb, wo die Tiere bestimmt sind für

die Verbringung auf direktem Weg in einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Durchfuhrmitgliedstaat;

oder

einen Auftrieb auf einem Transportmittel im Herkunftsmitgliedstaat zur Verbringung auf direktem Weg in einen anderen Mitgliedstaat;

oder

ii)
in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb, wo die Tiere im Herkunftsmitgliedstaat für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat aufgetrieben wurden;

oder

iii)
in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb in einem Durchfuhrmitgliedstaat, falls die Tiere in solch einem Mitgliedstaat aufgetrieben wurden;

b)
die in den Artikeln 73 bis 80 genannte Veterinärbescheinigung auf der Grundlage amtlicher Informationen ausgefüllt ist,

i)
die dem ausstellenden amtlichen Tierarzt, der die unter Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Kontrollen und Untersuchungen im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführt hat, zur Verfügung standen;

oder

ii)
die in der ersten oder zweiten in den Artikeln 73 bis 80 genannten Veterinärbescheinigung angegeben waren, die dem ausstellenden amtlichen Tierarzt, der die unter Buchstabe a Ziffer iii genannten Kontrollen und Untersuchungen im Durchfuhrmitgliedstaat durchgeführt hat, zur Verfügung stand, falls zutreffend.

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