Artikel 32 VO (EU) 2020/688
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)” hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt
(1) Unternehmer verbringen gehaltene Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für diese Seuche, wenn mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
- a)
- Der Transport erfolgt in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)” ;
- b)
-
die Tiere sind vor Angriffen durch Vektoren geschützt;
und
- i)
-
der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag;
oder
- ii)
-
die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb entladen;
oder
- iii)
- die Tiere werden in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben während des vektorfreien Zeitraums entladen;
- c)
-
die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet:
- i)
-
sie wurden gegen alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geimpft, die in den letzten zwei Jahren in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden, und sie befinden sich noch in dem Immunitätszeitraum, der in den Spezifikationen des Impfstoffs garantiert wird;
oder
- ii)
- sie wurden mit Positivbefund einer serologischen Untersuchung zum Nachweis spezifischer Antikörper gegen alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) unterzogen, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden;
- d)
- die Tiere sind zur Schlachtung bestimmt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Tiere genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen laut Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
-
Die Tiere erfüllen die besonderen Tiergesundheitsanforderungen, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts festgelegt wurden, damit sichergestellt wird, dass die Tiere vor dem Abgang einen ausreichenden immunologischen Schutz in Bezug auf alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) haben, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden;
oder
- b)
- die Tiere erfüllen die unter Buchstabe a dieses Absatzes oder die unter Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Anforderungen, damit sichergestellt wird, dass sie gegen die Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit geschützt sind, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet und in diesem Zeitraum im Bestimmungsmitgliedstaat oder in der Zone desselben nicht gemeldet wurden.
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