Artikel 31 VO (EU) 2020/688

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten sonstigen gehaltenen Huftieren in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in Artikel 29 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte sonstige gehaltene Huftiere in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen,

a)
wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
b)
— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten — wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
c)
— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

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