Artikel 30 VO (EU) 2020/688
Ausnahme für Verbringungen sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,
- a)
- der/die den Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;
- b)
- der/die nicht den Status „seuchenfrei” hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.
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