Artikel 29 VO (EU) 2020/688
Anforderungen an die Verbringung sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten
(1) Unternehmer verbringen sonstige gehaltene Huftiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit sonstigen gehaltenen Huftieren, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;
- b)
- jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;
- c)
- — im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten — die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
- d)
- — im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gelisteten Arten — sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;
- e)
- — im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gelisteten Arten — sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;
- f)
-
die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie
- i)
- bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang kein Fall gemeldet wurde oder
- ii)
-
bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle gemeldet wurde(n), jedoch eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
- 1.
-
Die Tiere wurden in einer Zone gehalten, die gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 saisonal frei von epizootischer Hämorrhagie war:
- —
-
mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder
- —
-
mindestens 28 Tage vor der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach dem Datum des Eingangs des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
- —
-
mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
- 2.
-
die Tiere wurden während des Transports an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 erfüllt, vor Vektorenangriffen geschützt gehalten:
- —
-
mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung oder
- —
-
mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
- —
-
mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde.
- g)
- die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
- h)
-
– im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für Surra (Trypanosoma evansi) gelisteten Arten — sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:
- i)
-
die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;
und
- ii)
- die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, die an Proben, die mindestens 6 Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
- i)
- — im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — sie erfüllen mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689; dieser Buchstabe gilt nicht für in Artikel 30 genannte sonstige gehaltene Huftiere;
- j)
- die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.
Abweichend von Buchstabe f Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats Verbringungen, die nicht eine der unter der genannten Ziffer aufgeführten Anforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat
- a)
- der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass solche Verbringungen genehmigt sind, und
- b)
- die Tiere unabhängig von dem Ursprungsmitgliedstaat oder dem Ursprungsgebiet desselben akzeptiert.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte sonstige gehaltene Huftiere gemäß Artikel 31.
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