Artikel 33 VO (EU) 2020/688
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte durch einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)” hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt
(1) Unternehmer verbringen Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten nur dann durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch eine Zone desselben, der/die den Status „seuchenfrei” in Bezug auf diese Seuche hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm dafür verfügt, wenn mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
- a)
-
Die Tiere erfüllen mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
oder
- b)
-
die Transportmittel, in die die Tiere aufgeladen werden, sind während des Transports vor Angriffen durch Vektoren geschützt;
und
- i)
-
der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag;
oder
- ii)
- die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder während des vektorfreien Zeitraums abgeladen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringungen von Tieren von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten durch einen anderen Durchfuhrmitgliedstaat oder durch eine Zone desselben, der/die den Status „seuchenfrei” in Bezug auf diese Seuche hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm dafür verfügt, genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind.
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