Artikel 34 VO (EU) 2020/688
Anforderungen an Verbringungen von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel
(1) Unternehmer verbringen Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
-
Die Tiere haben sich kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten, und zwar:
- i)
-
seit dem Schlupf;
oder
- ii)
-
über einen Zeitraum von mindestens:
- —
-
42 Tagen vor dem Abgang im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen;
- —
-
oder
21 Tagen vor dem Abgang im Falle von Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen;
- b)
-
die Tiere kommen aus einem Bestand, für den keine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae gemeldet wurde, und diese Tiere kommen aus Betrieben, die im Falle einer in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang bestätigten Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae folgende Maßnahmen ergriffen haben:
- i)
- der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;
- ii)
- im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;
- iii)
- im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;
- c)
-
die Tiere kommen aus einem Bestand, für den kein Fall von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) gemeldet wurde, und diese Tiere kommen aus Betrieben, die im Falle eines in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang bestätigten Falls von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis) folgende Maßnahmen ergriffen haben:
entweder
- i)
-
wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde;
oder
- ii)
- der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;
- d)
- die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;
- e)
- im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;
- f)
- im Falle von Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen sind die Tiere in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit Vögeln in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen;
- g)
- im Falle von Enten und Gänsen wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen;
- h)
- die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden.
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