Artikel 35 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an Verbringungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel

(1) Unternehmer verbringen zur Schlachtung bestimmtes Geflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere haben sich kontinuierlich in einem registrierten oder zugelassenen Geflügelbetrieb aufgehalten, und zwar:

i)
seit dem Schlupf;

oder

ii)
mindestens während der letzten 21 Tage vor dem Abgang;

b)
die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;
c)
die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden.

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