Artikel 36 VO (EU) 2020/688
Anforderungen an Verbringungen von Eintagsküken
(1) Unternehmer verbringen Eintagsküken nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Die Tiere kommen aus einer zugelassenen Brüterei;
- b)
-
die Tiere sind aus Bruteiern geschlüpft, die:
- i)
-
die Anforderungen gemäß Artikel 38 erfüllen und aus Beständen stammen, die Kontrollen gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe f unterzogen wurden;
oder
- ii)
- aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union verbracht wurden;
- c)
- die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.
(2) Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.