ANHANG III VO (EU) 2020/688

MINDESTANFORDERUNGEN VOR DER VERBRINGUNG IN BEZUG AUF INFEKTIONEN MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS BEI SCHWEINEN

1.
Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii muss mindestens folgende Schritte umfassen:

a)
einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;
b)
wenn die Schweine zu Zuchtzwecken in dem Betrieb gehalten werden, eine jährliche immunologische Untersuchung des Schweinebestands dieses Betriebs anhand einer der in Anhang I Teil 1 Nummer 2 aufgeführten Diagnosemethoden, durch die bei einer Zielprävalenz von 10 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann, dass keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis vorliegt.

2.
Abweichend von Nummer 1 müssen der Tiergesundheitsbesuch gemäß Nummer 1 Buchstabe a und die Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Risiko für eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in dem Mitgliedstaat oder der Zone dieses Mitgliedstaats als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
In den letzten 5 Jahren wurde bei dem Bestand gehaltener Schweine keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet;
b)
in den letzten 5 Jahren wurde bei dem Bestand wild lebender Tiere der gelisteten Arten keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet, und in diesem Zeitraum wurden Wildschweine in die Zieltierpopulation für die Überwachung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einbezogen;
c)
der Mitgliedstaat oder die Zone eines Mitgliedstaats ist im Hinblick auf die Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.

3.
Wenn bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, zweifach mit Negativbefund getestet wurden. Der erste Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens 3 Monate nach dem Entfernen der infizierten Tiere und der Tiere, die anhand einer der in Anhang I Teil 1 Nummer 2 aufgeführten Diagnosemethode positiv getestet wurden, gewonnen wurden. Der zweite Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens 6 Monate und spätestens 12 Monate nach dem ersten Test gewonnen wurden.

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