ANHANG II VO (EU) 2020/688

MINDESTANFORDERUNGEN VOR DER VERBRINGUNG IN BEZUG AUF INFEKTIONEN MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) BEI ZIEGEN, CAMELIDAE UND CERVIDAE

Teil 1

1.
Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Ziegen gemäß Artikel 15 Absatz 3 muss mindestens folgende Schritte umfassen:

a)
eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Ziegen aus dem Betrieb;
b)
eine Nekropsieuntersuchung der Falltiere unter den Ziegen, die älter als 9 Monate sind, es sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich oder aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich;
c)
einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;
d)
eine jährliche Untersuchung mit Negativbefund aller Ziegen, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden.

2.
Abweichend von Nummer 1 muss die jährliche Untersuchung gemäß Nummer 1 Buchstabe d nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Infektionsrisiko in dem Mitgliedstaat oder der Zone als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die in Nummer 1 Buchstaben a, b und c genannten Elemente, die einen Teil des Überwachungsprogramms vor der Verbringung gemäß Nummer 1 darstellen, wurden mindestens 24 Monate lang in dem in Nummer 1 genannten Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen gemeldet;
b)
der Betrieb liegt in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Rinderbestand frei ist von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).

3.
Wenn bei den Ziegen, die in dem in Nummer 1 genannten Betrieb gehalten werden, eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis- Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Ziegen, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, mit Negativbefund getestet wurden. Diese Untersuchungen müssen an Ziegen oder Proben durchgeführt werden, die frühestens 42 Tage nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, von den Ziegen gewonnen wurden.

Teil 2

1.
Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Camelidae gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e muss mindestens folgende Schritte umfassen:

a)
eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Camelidae aus dem Betrieb;
b)
eine Nekropsieuntersuchung der Falltiere unter den Camelidae, die älter als 9 Monate sind, es sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich oder aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich;
c)
einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;
d)
eine jährliche Untersuchung mit Negativbefund aller Camelidae, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden.

2.
Abweichend von Nummer 1 muss die jährliche Untersuchung gemäß Nummer 1 Buchstabe d nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Infektionsrisiko in dem Mitgliedstaat oder der Zone als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
das Überwachungsprogramm vor der Verbringung gemäß Absatz 1 wurde mindestens 24 Monate lang in dem Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Camelidae gemeldet;
b)
der Betrieb liegt in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Rinderbestand frei ist von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).

3.
Wenn bei den Camelidae, die in dem in Nummer 1 genannten Betrieb gehalten werden, eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis- Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Camelidae, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, mit Negativbefund getestet wurden. Diese Untersuchungen müssen an Camelidae oder Proben durchgeführt werden, die frühestens 42 Tage nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, von den Camelidae gewonnen wurden.

Teil 3

1.
Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Cervidae gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e muss mindestens folgende Schritte umfassen:

a)
eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Cervidae aus dem Betrieb;
b)
eine Nekropsieuntersuchung der Falltiere unter den Cervidae, die älter als 9 Monate sind, es sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich oder aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich;
c)
einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;
d)
eine jährliche Untersuchung mit Negativbefund der Cervidae, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden.

2.
Abweichend von Nummer 1 muss die jährliche Untersuchung gemäß Nummer 1 Buchstabe d nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Infektionsrisiko in dem Mitgliedstaat oder der Zone als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
das Überwachungsprogramm vor der Verbringung gemäß Absatz 1 wurde mindestens 24 Monate lang in dem Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Cervidae gemeldet;
b)
der Betrieb liegt in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Rinderbestand frei ist von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).

3.
Wenn bei den im Betrieb gehaltenen Cervidae eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Cervidae, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, zweifach im Abstand von mindestens 6 Monaten mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) getestet wurden. Der erste Test muss frühestens 6 Monate nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, an Cervidae oder an von Cervidae gewonnenen Proben durchgeführt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.