Artikel 39 VO (EU) 2020/688
Ausnahmeregelung für Verbringungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel
Abweichend von den in Artikel 38 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie kommen aus einem registrierten Betrieb;
- b)
-
sie kommen aus Beständen, die:
- i)
- sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem registrierten Betrieb aufgehalten haben;
- ii)
- keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;
- iii)
- die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen;
- c)
- die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42.
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