Artikel 38 VO (EU) 2020/688
Anforderungen an Verbringungen von Geflügelbruteiern
Unternehmer verbringen Geflügelbruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb;
- b)
- sie kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder mindestens während der letzten 42 Tage vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten haben;
- c)
- sie kommen von Tieren, die die Anforderungen des Artikels 34 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erfüllen;
- d)
- sie sind einzeln mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet;
- e)
- sie wurden desinfiziert;
- f)
- die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42.
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