Artikel 38 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an Verbringungen von Geflügelbruteiern

Unternehmer verbringen Geflügelbruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb;
b)
sie kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder mindestens während der letzten 42 Tage vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten haben;
c)
sie kommen von Tieren, die die Anforderungen des Artikels 34 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erfüllen;
d)
sie sind einzeln mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet;
e)
sie wurden desinfiziert;
f)
die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42.

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