Artikel 14 VO (EU) 2020/688

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Rindern in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in den Artikeln 10, 11 und 12 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet:

entweder

i)
kommen sie aus einem Betrieb, der mit oder ohne Impfung der Rinder frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

oder

ii)
sie sind kastriert;

oder

iii)
es handelt sich um unkastrierte Rinder über zwölf Monate und sie wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

b)
die Tiere

i)
kommen entweder aus einem Betrieb, der frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist;

oder

ii)
wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 2 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) unterzogen, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

c)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
d)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
e)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

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