Artikel 15 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten

(1) Unternehmer verbringen gehaltene Schafe und Ziegen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schafen oder Ziegen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;
b)
jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;
c)
außer wenn sie gemäß Artikel 16 verbracht werden, kommen sie aus einem Betrieb, der ohne Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, und

es ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis für die Schafs- und Ziegenpopulation;

oder

ii)
die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

oder

iii)
die Tiere sind jünger als sechs Monate;

oder

iv)
die Tiere sind kastriert;

d)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
e)
die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie

i)
bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang kein Fall gemeldet wurde oder
ii)
bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle gemeldet wurde(n), jedoch eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:

1.
Die Tiere wurden in einer Zone gehalten, die gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 saisonal frei von epizootischer Hämorrhagie war:

mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder

mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder

mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder

2.
die Tiere wurden während des Transports an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 erfüllt, vor Vektorenangriffen geschützt gehalten:

mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder

mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder

mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde.

f)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
g)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)
die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;

und

ii)
die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

h)
außer wenn die Tiere gemäß Artikel 17 verbracht werden, erfüllen sie mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
i)
die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.

Abweichend von Buchstabe e Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats Verbringungen, die nicht eine der unter der genannten Ziffer aufgeführten Anforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat

a)
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass solche Verbringungen genehmigt sind, und
b)
die Tiere unabhängig von dem Ursprungsmitgliedstaat oder dem Ursprungsgebiet desselben akzeptiert.

(2) Unternehmer verbringen gehaltene Schafe nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden.

(3) Unternehmer verbringen gehaltene Ziegen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und aus einem Betrieb kommen, in dem bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen zumindest während der letzten 12 Monate vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden, und während dieses Zeitraums

i)
nur Ziegen aus Betrieben, die die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;
ii)
— falls für in dem Betrieb gehaltene Ziegen Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden — Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 ergriffen wurden.

(4) Unternehmer verbringen gehaltene unkastrierte Schafböcke nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen und folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang kein Fall von infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde;
b)
die Tiere wurden einer serologischen Untersuchung auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schafe und Ziegen im Sinne des Artikels 18.

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