Artikel 25 VO (EU) 2020/688

Ausnahme für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Camelidae in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in Artikel 23 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Camelidae in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen,

a)
in dem bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
b)
in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.
c)
in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

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