Artikel 5 VO (EU) 2020/689

Ausschluss bestimmter gehaltener Landtiere aus der Zieltierpopulation

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Zieltierpopulation für die Überwachung einer anderen Seuche als einer Seuche der Kategorie A auf die Kategorien von gehaltenen Tieren gelisteter Arten beschränken, die in Bezug auf die betreffende Seuche Folgendem unterliegen:

a)
Überwachungsprogrammen der Union,
b)
obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogrammen oder der für die Gewährung oder Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” erforderlichen Überwachung oder
c)
überwachungsbasierten Tiergesundheitsanforderungen bei Verbringungen innerhalb der Union oder beim Eingang in die Union.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kategorien von gehaltenen Tieren können auf dem Alter der Tiere, ihrem Geschlecht, dem Standort und der Erzeugungsart basieren.

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