Artikel 37 VO (EU) 2020/691

Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den Verzeichnissen bestehender Aquakulturbetriebe und Unternehmer, die von zuständigen Behörden geführt werden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle bestehenden Aquakulturbetriebe und Unternehmer im Sinne von Artikel 279 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die in den Anwendungsbereich der Artikel 20 und 21 der vorliegenden Verordnung fallen, bis zum 21. April 2021 die nach den Artikeln 20 und 21 erforderlichen Informationen für jeden dieser Aquakulturbetriebe und Unternehmer in die von zuständigen Behörden geführten Verzeichnisse registrierter und zugelassener Aquakulturbetriebe aufgenommen werden.

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