Artikel 1 VO (EU) 2020/692
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben in die Union festgelegt. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften für die Verbringung und Handhabung solcher Sendungen nach ihrem Eingang in die Union.
(2) In Teil I ist Folgendes festgelegt:
- a)
- die Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten betreffend die Zulassung des Eingangs in die Union von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 3 und 4);
- b)
- die Pflichten der Unternehmer betreffend den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung, die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 5);
- c)
- die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der in den Buchstaben a und b genannten Sendungen in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen allgemeinen Anforderungen, die für sämtliche Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten und die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 6 bis 10).
(3) Teil II enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für bestimmte Landtiere (Titel 1).
Zudem sind dort spezifische Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die auch für alle diese Arten und Kategorien von Landtieren gelten, insbesondere:
- a)
- gehaltene Huftiere gelisteter Arten (Titel 2);
- b)
- Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel, außer in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die im Rahmen von Artenschutzprogrammen eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat genehmigt wurden (Titel 3);
- c)
- Honigbienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.) (Titel 4);
- d)
- Hunde, Katzen und Frettchen (Titel 5).
(4) Teil III enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für Zuchtmaterial der folgenden Arten und Kategorien von gehaltenen Landtieren:
- a)
- Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden (Titel 1);
- b)
- Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel (Titel 2);
- c)
- alle anderen als die unter Buchstaben a und b genannten Tiere (Titel 3).
(5) Teil IV enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs der folgenden Arten und Kategorien von Landtieren:
- a)
- gehaltene und wild lebende Huftiere gelisteter Arten;
- b)
- Geflügel;
- c)
- Federwild.
(6) Teil V enthält die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für die folgenden Arten von Wassertieren in allen Entwicklungsstadien sowie für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen nicht für die Weiterverarbeitung in der Union bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als lebende Wassertiere und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte, von Fischereifahrzeugen angelandete wild lebende Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs:
- a)
- Fische gelisteter Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;
- b)
- wasserbewohnende Weichtiere gelisteter Arten des Stammes Mollusca;
- c)
- wasserbewohnende Krebstiere gelisteter Arten des Unterstamms Crustacea;
- d)
- Wassertiere der in Anhang XXIX gelisteten Arten, die für Wassertierseuchen empfänglich sind, für die bestimmte Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergriffen haben, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission(1) genehmigt wurden.
(7) Teil VI enthält die allgemeinen Vorschriften, bestimmte Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an die Durchfuhr durch und die Rückkehr in die Union bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
(8) In Teil VII sind die Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1).
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