Artikel 30 VO (EU) 2020/692

Bedingungen für geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere in Drittländern oder Drittlandsgebieten für die Zwecke des Artikels 29

Die Mitgliedstaaten nehmen einen geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet nur dann in die Liste geschlossener Betriebe nach Artikel 29 auf, wenn dieser von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugelassen ist und die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
Der Betrieb ist klar abgegrenzt, und der Zugang von Tieren und Menschen zu den Anlagen für die Tierhaltung wird kontrolliert;
b)
der Betrieb verfügt über geeignete Mittel zum Einfangen, Abtrennen und Isolieren von Tieren sowie über geeignete Quarantäneeinrichtungen und genehmigte Standardarbeitsverfahren für neu eintreffende Tiere;
c)
die Bereiche zur Unterbringung der Tiere sind zweckgerecht und so gebaut, dass

i)
eine Berührung mit Tieren außerhalb des geschlossenen Betriebs verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen problemlos durchgeführt werden können;
ii)
Böden, Wände und jegliches sonstiges Material oder jegliche sonstige Ausrüstung leicht gereinigt und desinfiziert werden können;

d)
in Bezug auf Seuchenüberwachung und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen:

i)
der Betrieb verfügt über ein geeignetes Seuchenüberwachungsprogramm, das Maßnahmen zur Zoonosebekämpfung umfasst und je nach Anzahl und Arten der in dem geschlossenen Betrieb einstehenden Tiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen zu aktualisieren ist;
ii)
in dem Betrieb einstehende Huftiere, bei denen ein Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit Seuchenerregern gelisteter oder neu auftretender Seuchen besteht, müssen klinischen Untersuchungen, Labortests oder Nekropsieuntersuchungen unterzogen werden;
iii)
in dem Betrieb einstehende Huftiere, die für übertragbare Seuchen empfänglich sind, müssen gegebenenfalls geimpft und behandelt werden;

e)
über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren müssen aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt werden:

i)
Zahl und Identität (d. h. geschätztes Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der in dem geschlossenen Betrieb einstehenden Huftiere, aufgeschlüsselt nach Arten;
ii)
Anzahl und Identität (d. h. geschätztes Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der zu- oder abgehenden Huftiere, mit Angaben zum Herkunfts- oder zum Bestimmungsbetrieb der Tiere, zu den Transportmitteln und zum Gesundheitsstatus dieser Tiere;
iii)
Einzelheiten zur Durchführung sowie die Ergebnisse des unter Buchstabe d Ziffer i vorgesehenen Seuchenüberwachungs- und Seuchenbekämpfungsprogramms;
iv)
die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Labortests sowie der Nekropsieuntersuchungen nach Buchstabe d Ziffer ii;
v)
Einzelheiten zur Impfung und Behandlung nach Buchstabe d Ziffer iii;
vi)
gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets in Bezug auf Beobachtungen während der Isolierung oder Quarantäne;

f)
der Betrieb stellt die Beseitigung der Körper von Huftieren sicher, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten;
g)
der Betrieb sichert sich per Vertrag oder in anderer rechtlicher Form die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist:

i)
die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen für die Zulassung;
ii)
die mindestens jährlich stattfindende Überprüfung des Seuchenüberwachungsprogramms nach Buchstabe d Ziffer i;

h)
der Betrieb hat abweichend von Artikel 9 Buchstabe c entweder

i)
eine vertragliche Regelung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für Nekropsieuntersuchungen zugelassenen Labor;

oder

ii)
eine oder mehrere geeignete Einrichtungen, in denen Nekropsieuntersuchungen unter Verantwortung eines Betriebstierarztes vorgenommen werden können.

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