Artikel 37 VO (EU) 2020/692

Anforderungen an das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben, aus dem bzw. der das Geflügel stammt

Sendungen von Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:

a)
Es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und folgenden Anforderungen entspricht:

i)
Anhang II der vorliegenden Verordnung;

oder

ii)
den Anforderungen des entsprechenden Kapitels des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

b)
es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza;
c)
sofern in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

i)
das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht;
ii)
das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht;
iii)
sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen;

d)
das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben

i)
gilt in Bezug auf anderes Geflügel als Laufvögel gemäß Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;
ii)
gilt in Bezug auf Laufvögel:

gemäß Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

oder

zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang XIV an die Isolierung, Überwachung und Untersuchung bei einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gegeben;

e)
sofern Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

i)
die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

oder

ii)
die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

f)
es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln:

i)
Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;
ii)
regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage;

g)
das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben hat sich verpflichtet, dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza und der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln.

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