Artikel 47 VO (EU) 2020/692
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier, aus denen Sendungen von Eintagsküken gebrütet werden
Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Bruteiern stammen, die
- a)
- den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß Teil III Titel 2 entsprechen;
- b)
- vor ihrem Versand in die Brüterei gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde gekennzeichnet wurden;
- c)
- gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde desinfiziert wurden;
- d)
- weder während des Transports in die Brüterei noch in der Brüterei selbst mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Federwild in Berührung gekommen sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.