Artikel 49 VO (EU) 2020/692

Ausnahmen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

Abweichend von Artikel 14 Absatz 3, Artikel 40 und Artikel 43 bis 48 dürfen Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
Das Geflügel kommt aus Betrieben,

i)
in denen mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union bzw. der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde;
ii)
in deren Umkreis von zehn Kilometern, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch von hochpathogener Aviärer Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

b)
das Geflügel oder, bei Eintagsküken, der Bestand, von dem die Eintagsküken stammen, sind im Herkunftsbetrieb mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union isoliert gehalten worden;
c)
in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes:

i)
das Geflügel wurde nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;
ii)
der Herkunftsbestand des Geflügels, ausgenommen Eintagsküken, wurde nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;
iii)
sofern die Elterntiere der Eintagsküken gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Ursprungsdrittland oder -gebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachung eingehalten wurden;

d)
sofern das Geflügel bzw. die Elterntiere der Eintagsküken gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde(n),

i)
hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe:

den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

oder

den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

ii)
müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden;

e)
das Geflügel oder, bei Eintagsküken, der Bestand, von dem die Eintagsküken stammen, wurde Untersuchungen unterzogen, die gemäß den in Anhang XVII festgelegten Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor Eingang in die Union durchgeführt wurden und bei denen festgestellt wurde, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind oder dass kein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern besteht:

i)
Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;
ii)
Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;
iii)
Salmonella Pullorum und — im Falle von Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella Gallinarum;

f)
die Eintagsküken kommen von Bruteiern, die vor der Bebrütung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets desinfiziert wurden.

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