Artikel 51 VO (EU) 2020/692

Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahme und Untersuchung der Sendungen von Geflügel nach dem Eingang in die Union

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt Folgendes sicher:

a)
Während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume werden Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 50 festgelegten jeweiligen Frist durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung im Bestimmungsbetrieb unterzogen und zur Überwachung ihres Gesundheitsstatus gegebenenfalls beprobt;
b)
bei anderem Geflügel als Laufvögeln wird auf Antrag des Unternehmers gemäß Artikel 50 Absatz 2 eine Probenahme und Untersuchung gemäß Anhang XVIII durchgeführt.

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