Artikel 62 VO (EU) 2020/692
Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union
(1) Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 11 bis 19 sowie den Artikeln 53 bis 61 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Gebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind.
(2) Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 11 und den Artikeln 54 bis 58 dürfen Sendungen von Brieftauben, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden, und die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Der Bestimmungsmitgliedstaat hat entschieden, dass die Brieftauben gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aus diesem Drittland, Gebiet oder dieser Zone derselben in sein Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen;
- b)
- sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb in dessen Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;
- c)
- sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;
- d)
- sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets hat Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
- e)
- sie kommen aus einem Betrieb, in dem gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wird.
(3) Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Eingangs in die Union den Eingang von Brieftauben in die Union genehmigen, die nicht auf direktem Wege zu einem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb befördert werden, wenn:
- a)
- es Brieftauben sind, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der sie normalerweise gemäß Absatz 2 gehalten werden, in die Union verbracht wurden;
- b)
- sie unter Aufsicht der zuständigen Behörde unverzüglich in der Erwartung freigelassen werden, dass sie in das Ursprungsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben zurückfliegen werden.
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