Artikel 69 VO (EU) 2020/692

Herkunftsbetrieb der Hummeln

Sendungen von Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Hummeln der Sendung:

a)
in einer von der Umwelt isolierten Hummel-Produktionseinrichtung gezüchtet und gehalten wurden, für die Folgendes gilt:

i)
es sind Einrichtungen vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummelproduktion in einem gegen Fluginsekten gesicherten Gebäude erfolgt;
ii)
es sind Einrichtungen und Ausrüstung vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummeln zudem in getrennten epidemiologischen Einheiten isoliert werden und jedes Hummelvolk während der gesamten Hummelproduktion in geschlossenen Behältern innerhalb des Gebäudes gehalten wird;
iii)
die Lagerung und Handhabung von Pollen in den Einrichtungen erfolgt während der gesamten Hummelproduktion solange von den Hummeln isoliert, bis sie an diese verfüttert werden;
iv)
es sind Standardarbeitsverfahren vorhanden, um das Eindringen des Kleinen Bienenbeutenkäfers in die Einrichtung zu verhindern und die Einrichtung regelmäßig auf den Kleinen Bienenbeutenkäfer zu untersuchen;

b)
aus einer epidemiologischen Einheit innerhalb der unter Buchstabe a genannten Einrichtung kommen, in der kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) festgestellt wurde.

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