Artikel 90 VO (EU) 2020/692

Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine

Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spenderschweinen gewonnen wurde, die

a)
den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 2 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen;
b)
nicht gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden.

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