Artikel 90 VO (EU) 2020/692
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine
Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spenderschweinen gewonnen wurde, die
- a)
- den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 2 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen;
- b)
- nicht gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden.
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