ANHANG XXX VO (EU) 2020/692

BEDINGUNGEN, UNTER DENEN IN SPALTE 4 DER TABELLE IM ANHANG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1882 DER KOMMISSION AUFGEFÜHRTE ARTEN ALS VEKTOREN GELTEN

Liste der Seuchen Vektoren Bedingungen, unter denen in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführte Wassertiere als Vektoren gelten
Epizootische Hämatopoetische Nekrose Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführt Gelten unter allen Bedingungen als Vektoren der Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose.
Virale Hämorrhagische Septikämie Gelten als Vektoren der Viralen Hämorrhagischen Septikämie, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose Gelten als Vektoren der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.
Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse Keine Vektorarten für Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse gelistet.
Infektion mit Microcytos mackini Keine Vektorarten für Infektionen mit Microcytos mackini gelistet.
Infektion mit Perkinsus marinus Gelten als Vektoren für Perkinsus marinus, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.
Infektion mit Bonamia ostreae Gelten als Vektoren für Bonamia ostreae, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.
Infektion mit Bonamia exitiosa Gelten als Vektoren für Bonamia exitiosa, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.
Infektion mit Marteilia refringens Gelten als Vektoren für Marteilia refringens, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus Gelten als Vektoren des Taura-Syndrom-Virus, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit Gelten als Vektoren des Virus der Gelbkopf-Krankheit, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.
Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit Gelten als Vektoren des Virus der Weißpünktchenkrankheit, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

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