Artikel 2 VO (EU) 2020/740

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte Reifen der Klassen C1, C2 und C3.

Anforderungen für runderneuerte Reifen gelten, sobald gemäß Artikel 13 eine geeignete Prüfmethode zur Messung der Leistung dieser Reifen festgelegt wurde.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Reifen für den harten Geländeeinsatz;
b)
Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;
c)
T-Notradreifen;
d)
Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h;
e)
Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm;
f)
Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen;
g)
Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmt sind;
h)
gebrauchte Reifen, sofern solche Reifen nicht aus einem Drittland importiert werden.

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