Artikel 3 VO (EU) 2020/740

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Reifen der Klasse C1” , „Reifen der Klasse C2” und „Reifen der Klasse C3” Reifen, die unter die entsprechenden in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegten Klassen fallen;
2.
„runderneuerter Reifen” einen gebrauchten Reifen, dessen abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetzt wurde;
3.
„T-Notradreifen” einen Notreifen, der für den Betrieb mit einem höheren Druck als dem für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Druckbereich ausgelegt ist;
4.
„Reifen für den harten Geländeeinsatz” einen Spezialreifen, der vor allem unter schweren Geländebedingungen zum Einsatz kommt;
5.
„Reifenkennzeichnung” eine grafische Darstellung in gedruckter oder elektronischer Form, einschließlich der Form eines Aufklebers, die Symbole enthält, die die Endnutzer über die Leistung eines Reifens oder eines Postens von Reifen hinsichtlich der in Anhang I genannten Parameter informieren;
6.
„Verkaufsstelle” einen Ort, an dem Reifen ausgestellt oder gelagert und zum Kauf angeboten werden; dies schließt die Ausstellungsräume von Fahrzeughändlern ein, soweit dort Endnutzern nicht am Fahrzeug montierte Reifen zum Kauf angeboten werden;
7.
„technisches Werbematerial” Unterlagen in gedruckter oder elektronischer Form, die von einem Lieferanten erstellt wurden, um das Werbematerial um die in Anhang IV genannten Informationen zu ergänzen;
8.
„Produktdatenblatt” ein Standarddokument mit den in Anhang III genannten Informationen in gedruckter oder elektronischer Form;
9.
„technische Unterlagen” Unterlagen, die ausreichen, damit die Marktüberwachungsbehörden die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts beurteilen können, einschließlich der in Anhang VII Nummer 2 genannten Informationen;
10.
„Produktdatenbank” die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Datenbank;
11.
„Fernabsatz” das Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, Kataloge, das Internet, Telemarketing oder auf einem anderen Weg, bei dem davon auszugehen ist, dass der potenzielle Endnutzer den Reifen nicht ausgestellt sieht;
12.
„Hersteller” einen Hersteller nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/1020;
13.
„Importeur” einen Importeur nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020;
14.
„Bevollmächtigter” eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Herstellers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung wahrzunehmen;
15.
„Lieferant” einen in der Union ansässigen Hersteller, einen Bevollmächtigten eines nicht in der Union ansässigen Herstellers oder einen Importeur, der ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
16.
„Händler” eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten;
17.
„Bereitstellung auf dem Markt” die Bereitstellung auf dem Markt nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1020;
18.
„Inverkehrbringen” das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1020;
19.
„Endnutzer” einen Verbraucher, einen Fuhrparkmanager oder ein Transportunternehmen, der bzw. das einen Reifen kauft oder voraussichtlich kaufen wird;
20.
„Parameter” ein Merkmal des Reifens, das bei der Nutzung des Reifens erhebliche Umwelt-, Verkehrssicherheits- oder Gesundheitsauswirkungen hat, wie Reifenabrieb, Laufleistung, Rollwiderstand, Nasshaftung, externes Rollgeräusch, Schneegriffigkeit oder Eisgriffigkeit;
21.
„Reifentyp” eine Version eines Reifens, bei der die technischen Merkmale auf der Reifenkennzeichnung, das Produktdatenblatt und die Reifentypkennung für sämtliche Einheiten dieser Version gleich sind;
22.
„Prüftoleranz” die maximal zulässige Abweichung zwischen den Mess- und Berechnungsergebnissen der durch oder im Namen von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Prüfungen und den Werten der angegebenen oder veröffentlichten Parameter, die die Abweichungen aufgrund von Variationen zwischen verschiedenen Laboratorien widerspiegelt;
23.
„Reifentypkennung” einen üblicherweise alphanumerischen Code, der einen bestimmten Reifentyp von anderen Reifentypen mit dem gleichen Handelsnamen oder der gleichen Handelsmarke wie dem bzw. der des Lieferanten unterscheidet;
24.
„gleichwertiger Reifentyp” einen Reifentyp, der mit einer anderen Reifentypkennung von demselben Lieferanten als gesonderter Reifentyp in Verkehr gebracht wird und dieselben für die Reifenkennzeichnung relevanten technischen Merkmale und dasselbe Produktdatenblatt aufweist.

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